Beitragsordnung

Mitgliedschaft im HSV

Unsere Beiträge sind sozial gestaffelt:

Kinder und Schüler, die am 1.1. des Beitragsjahres unter 14 Jahre alt sind
54€ pro Jahr (4,50 € Monat)

Jugendliche, die am 1.1. des Beitragsjahres zwischen 14 Jahre und 20 Jahre alt sind
60€ pro Jahr (5,00 € Monat)

Ermäßigt: mit Nachweis kann diese Beitragsart beantragt werden (Studenten, Azubis, Schwerbehindert (ab 50%), FSJ, etc.)
60€ pro Jahr (5,00 € Monat)

Erwachsene, die am 1.1. des Beitragsjahres zwischen 21 Jahre und 65 Jahre alt sind
78€ pro Jahr (6,50 € Monat)

Mitglieder Ü65, die am 1.1. des Beitragsjahres über 65 Jahre alt sind
30€ pro Jahr(2,50 € Monat)

Familienbeitrag mind. 1 Erziehungsberechtigter und 2 Kinder oder Jugendliche oder 2 Erziehungsberechtigte und 1 Kind oder Jugendlicher
126€ pro Jahr (10,50 € Monat)
jedes weitere Kind/Jugendlicher zzgl. 24€ pro Jahr (2 € Monat)

Ehepaare/außereheliche Gemeinschaften
114€ pro Jahr (9,50 € Monat)

Informationen zur Übernahme oder Bezuschussung der Mitgliedsbeiträge:

Alle Kinder deren Eltern entsprechende Hilfen bekommen (SGB XII; Asylbewerberleistungsgesetz; Wohngeld;  SGB II Bürgergeld, Kinderzuschlag) oder ein geringes Einkommen haben (wird bei Antrag entsprechend geprüft), können eine Übernahme bzw. Bezuschussung der Mitgliedsbeiträge bekommen.

Unter folgendem Link sind die entsprechenden Anträge zu finden:

Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Erbringung – Serviceportal (landkreis-osnabrueck.de)

Der Antrag muss direkt bei den zuständigen Behörden gestellt werden.

Zuständige Behörden:

  • Wohngeld/Kinderzuschlag: Jobcenter Melle; Hafenstr. 37, 49324 Melle
  • SGB II Bürgergeld: Maßarbeit Ostercappeln; Windthorststraße 3, 49179 Ostercappeln/ 05473 95760
  • Sozialhilfe SGB XII: Gemeinde Bohmte; Bremer Str. 4, 49163 Bohmte/ 05471/808-14 oder-15
  • Asylbewerberleistungsgesetz: Willkommensbüro Wittlager Land; Bremer Str. 26, 49163 Bohmte/ 05471/71594-26

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder [Auszug aus unserer Satzung]
§10 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus können Ehepartner- und Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige bzw. jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 20. Lebensjahres als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
2) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge und Gebühren entscheidet
der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des
dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung
festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den
Mitgliedern bekannt zu geben.
3) Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Mitgliedsbeiträge zum jeweiligen Fälligkeitstermin halbjährig eingezogen.
4) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
6) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
7) Ehrenmitglieder können vom Gesamtvorstand von der Beitragspflicht befreit werden.

Kündigung:
[Auszug aus unserer Satzung §8]

§8 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet:
– durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
– durch Ausschluss aus dem Verein;
– durch Streichung aus der Mitgliederliste;
– mit dem Tod des Mitglieds;
– durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).
2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Erklärung in Textform an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende eines Halbjahres (30.06.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

Das heißt, dass jedes volljährige Mitglied eigenständig in Textform die Mitgliedschaft kündigen muss!